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Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Diese Bedingungen werden Inhalt dieses Einkaufsvertrages sowie aller künftigen Einkaufsverträge der A.D.R. Vertriebs GmbH mit dem Lieferanten. Entgegenstehende oder abweichende Lieferbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, die A.D.R. Vertriebs GmbH hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
    2. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn die A.D.R. Vertriebs GmbH sich schriftlich damit einverstanden erklärt.
  2. Angebot
    1. Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
    2. Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtungen für die A.D.R. Vertriebs GmbH als Anfragenden. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet.
  3. Bestellung
    1. Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde. Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden. Das Angebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.
    2. Der Lieferant wird die Bestellung unverzüglich auf erkennbare Fehler, Unklarheiten, Unvollständigkeit sowie Ungeeignetheit der vom Besteller gewählten Spezifikationen für die beabsichtigte Verwendung überprüfen und den Besteller unverzüglich über erforderliche Änderungen oder Präzisierungen der Bestellung informieren.
    3. Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen und im gesamten Schriftverkehr getrennt zu behandeln.
    4. In allen Schriftstücken sind anzugeben: Einkaufsabteilung, komplette Bestellnummer, Bestelldatum und Zeichen des Bestellers.
  4. Lieferort und Lieferzeit
    1. Erfüllungsort und Ort des Gefahrübergangs sind das Werkstor der A.D.R. Vertriebs GmbH.
    2. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.
    3. Die Lieferzeit läuft ab dem Tage des Zugangs unserer Bestellung. Sobald der Lieferant annehmen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis dem Besteller gegenüber nicht berufen.
    4. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er gem. den gesetzlichen Bestimmungen für alle der A.D.R. Vertriebs GmbH aufgrund des Verzugs entstehenden Schäden. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung bleibt davon unberührt.
    5. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Lieferant, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.
    6. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.
  5. Qualität, Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung
    1. Der Lieferant hat zu gewährleisten, dass die gelieferten Waren keine Plagiate, also Fälschungen oder Nachahmungen von Original-Markenwaren sind. Desweiteren hat er sicherzustellen und trägt dafür die rechtliche Verantwortung, dass angebotene Original-Markenwaren auch vom Hersteller und Markeninhaber für den EU-Markt und Deutschland freigegeben sind. Wird nicht für den EU-Markt und Deutschland freigegebene Markenware angeboten, ist die A.D.R. Vertriebs GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist in einem solchen Fall verpflichtet den der A.D.R. Vertriebs GmbH durch die Lieferung entstandenen Schaden ( z.B. Beschlagnahme, Schadenersatzforderungen, Unterlassungskosten, Kosten für Abmahnungen, Vertragsstrafen etc.) innerhalb von 1 Monat ab Kenntnis von dem Schadensereignis und der Geltendmachung durch die A.D.R. Vertriebs GmbH auszugleichen.
    2. Die A.D.R. Vertriebs GmbH behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Lieferant mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Lieferant verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.
    3. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Gerätesicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
    4. Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch die A.D.R. Vertriebs GmbH kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Verjährungsfrist erneut; bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile. Der Neubeginn der Verjährungsfrist tritt nicht ein, wenn der Lieferant erkennbar nicht in Anerkennung seiner Mängelbeseitigungspflicht handelt.
    5. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann der Besteller daneben auch die Ansprüche aus der Gewährleistung neben der Garantie geltend machen.
    6. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beträgt aber zumindest 12 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
    7. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.
    8. Bei Mängelrügen verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Verjährungsfrist erneut; bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile.
    9. Die aufgrund der Gewährleistung beanstandeten Teile bleiben bis zum Ersatz zur Verfügung des Bestellers und werden durch Ersatz Eigentum des Lieferanten. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf.
    10. In dringenden Fällen, wenn eine Nachbesserung durch den Lieferanten nicht abgewartet werden kann, sowie bei Säumnis des Lieferanten trotz Nachfristsetzung oder bei endgültigem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung kann der Besteller die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder auf die anderen Gewährleistungsrechte zurückgreifen.
    11. Durch die Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch den Besteller wird die Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht berührt.
    12. Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat. Der Lieferant ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund des Produkthaftungsrechts zu erstatten.
    13. Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    14. Der Lieferant stellt die A.D.R. Vertriebs GmbH auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Lieferant sichert das Bestehen einer angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu.
    15. Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Abnahme der Lieferung auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.
  6. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Vereinbarte Preise sind Höchstpreise. Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Anlieferung bei der A.D.R. Vertriebs GmbH (Tag der Lieferung) sind an die A.D.R. Vertriebs GmbH weiterzugeben.
    2. Preiserhöhungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch die A.D.R. Vertriebs GmbH zulässig.
    3. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
    4. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Ein durch die A.D.R. Vertriebs GmbH festgestellter gewährleistungspflichtiger Mangel berechtigt die A.D.R. Vertriebs GmbH, die Zahlung bis zur Beseitigung des Mangels zurückzuhalten oder zu mindern.
    5. Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels auszugleichen.
  7. Aufrechnung und Abtretung

    Die Abtretung von Forderungen gegen die A.D.R. Vertriebs GmbH ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam.

  8. Informationen und Daten

    Alle Unterlagen und Materialien die die A.D.R. Vertriebs GmbH dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben Eigentum der A.D.R. Vertriebs GmbH. Die überlassenen Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.

  9. Versandvorschriften
    1. Der Lieferant ist verpflichtet das Datum der Anlieferung der Sendung der A.D.R. Vertriebs GmbH schriftlich zumindest 3 tage vor deren Eintreffen bekanntzugeben. Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffversand sind in Versandpapieren und Rechnung der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Der Lieferant ist weiterhin verpflichtet die Materialart und Masse (Stückzahl, Menge und Gewicht) der Verpackung der Lieferung als Anhang zum Lieferschein mitzuteilen. Der Lieferant hat die für den Besteller günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind die vom Besteller vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben.
    2. Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten.
    3. Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen. Werk- und Rüstzeuge dürfen nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden.
  10. Rechnung und Zahlung
    1. Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.
    2. Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Zeitpunkt an, frühestens vom Waren- und Rechnungseingang. Eine Zahlung per Banküberweisung gilt als geleistet, sobald der Schuldner bei ausreichender Kontodeckung seine Bank anweist, die Überweisung an den Lieferanten auszuführen.
    3. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten und auf das Rügerecht keinen Einfluss.
  11. Patent- und Schutzrechtsverletzungen

    Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen, Marken oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.

  12. Datenschutz

    Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

  13. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.

    Es gilt deutsches Recht.

  14. Warenursprung

    Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EWG erfüllen, falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird.

  15. Gerichtsstandsvereinbarung

    Falls der Lieferant Kaufmann ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand Kleve als vereinbart.

  16. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Klausel ist durch eine dem Sinn der entfallenden und dem Gesetz entsprechende Klausel zu ersetzen.

    Stand: Moers 15.11.2010